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Kein Schadensersatzanspruch bei Unglaubwürdigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens; § 286 ZPO
OLG Köln, AZ: 19 U 79/14, 23.10.2014
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Der Geschädigte ist für den Kausalzusammenhang, d.h. dafür, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat, darlegungs- und beweispflichtig. Dieser mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO zu erbringende Nachweis ist insbesondere nicht geführt, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfall in der vom Geschädigten nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich so zugetragen hat.

Grundsätzlich kann bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten, für die behauptete Einwilligung in die Schädigung ein Anscheinsbeweis sprechen. Eines Anscheinsbeweises bedarf es bei zahlreichen Anhaltspunkten für eine Unfallmanipulation jedoch häufig nicht, da die Feststellung der Einwilligung dann auch im Wege des Indizienbeweises möglich ist.

Dass der verklagte Haftpflichtversicherer den Nachweis einer Bekanntschaft zwischen Schädiger und Geschädigten nicht führen kann, steht der Überzeugungsbildung von einer Unfallmanipulation nicht entgegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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