Detailansicht Urteil
Verwirkung des Kündigungsrechts eines langfristigen Mietvertrags wegen Nichteinhaltung der Schriftform nach dessen langjähriger Durchführung?
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 134/02, 05.11.2003
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Kündigung Gewerbe vertrag miete Gesellschaft Vertreter Vertretung wirksam Vertrag Unterschrift unwirksam nichtig Kündigungsfrist bedingt jahre gültig stadt staat öffentliche Anstalten Einrichtungen
Ähnliche Urteile
- Grund für Eigenbedarfskündigung muss nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortbestehen
- Zu schwierigen Standardproblemen im Nachbarrecht: Kameraüberwachung, Grenzzaun, Überhang, zu geringe Grenzabstände, §§ 31, 32, 42 NachbG NRW, 908, 910, 1004 BGB
- Zum Anspruch auf Abberufung eines nichtzertifizierten Verwalters trotz bestandskräftiger Neubestellung; §§ 18, 19 WEG
- Rückgabe der Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht des Vermieters kann durch fristlose oder ordentliche Kündigung des Vermieters verhindert werden; § 864 BGB
- Sofortiges Anerkenntnis? - Nachweis des nicht erfolgten Zugangs einer Rechnung obliegt dem Adressaten - Absender obliegt nur die sekundäre Darlegungslast
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Mietminderung Abschleppen Kündigung Garage Anfechtungsklage Makler Tierhaltung Nachbarrecht Organisationsbeschluss Teilungserklärung Gegenabmahnung Verkehrsunfall Beschluss Verwaltungsbeirat Wurzeln Abmahnung Telefonwerbung Eigentümerversammlung Wohnungseigentümer Veränderung Nutzungsentschädigung Kurioses Beirat Gemeinschaftseigentum Arzthaftung Jahresabrechnung Einstimmigkeit Verwalter Protokoll Wirtschaftsplan Eigenbedarfskündigung Schimmel Sondereigentum Miete
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!