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Fehlende Beschäftigungsmöglichkeit als außerordentlicher Kündigungsgrund, § 626 BGB
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 379/12, 20.06.2013
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BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 482/12, 20.06.2013
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BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 659/03, 16.09.2004
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Keywords: Kündigung nicht kündbar außerordentlich ordentlich fristlos fristlose fehlende Arbeitsplätze Beschäftigung Job entlassen betriebsbedingte befristet Tarifvertrag Arbeitsvertrag unkündbar Behindert körperlich eingeschränkt Behinderung
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