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Haftungsverteilung bei Motorrad-Verkehrsunfall
OLG Schleswig, AZ: 7 U 158/12, 28.11.2013
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Das feststehende Langsamerwerden führt allein nämlich zum Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, ohne dass weitere Umstände hinzutreten. Allein aus einer Verringerung der Geschwindigkeit auf 40-50 km/h in einem Bereich, in dem ohnehin nur eine Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zulässig ist, muss noch nicht der Schluss auf ein bevorstehendes Abbiegen gezogen werden.

Unter bestimmten Umständen kann das Nichttragen einer Lederschutzbekleidung einem Motorradfahrer zum Mitverschulden gereichen; nicht getragene Schutzkleidung muss dann aber zumindest kausal für den Verletzungsumfang sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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