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Anspruch auf barrierefreies Wohnen darf nicht ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden; §§ 10 Abs. 6, 14, 22 WEG; 1004 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 256/18, 05.09.2019
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/16, 13.01.2017
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LG Bremen, AZ: 4 S 250/15, 07.10.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop bauliche Veränderung Baumassnahme Baumaßnahme Vollendete Tatsachen vorherige Zustimmung Nachträglich Genehmigung
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Selbst bei geringfügigen Beeinträchtigungen droht der Rückbau der Maßnahme.
Auch die Schaffung einer barrierefreien Wohnung, worauf der einzelne Eigentümer sogar einen einklagbaren Anspruch hat, darf nicht eigenmächtig vorgenommen werden, da die übrigen Wohnungseigentümer vor vollendete Tatsachen gestellt werden und keine Möglichkeit mehr besitzen, auf die Art der Ausführung Einfluß zu nehmen.