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Personenaufzug auch zur Herstellung der Barrierefreiheit genhemigungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 13, 14 Nr. 1, 15, 21 Abs. 8, 22 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/16, 13.01.2017
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Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen.

Er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

Ob der Nachteil, der aus baulichen Veränderungen zur Herstellung von Barrierefreiheit erwächst, das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt, ist aufgrund einer fallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen zu entscheiden.

Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

Eine Beschlussersetzung kann gemäß § 21 Abs. 8 WEG erfolgen, wenn einem Eigentümer ein Anspruch auf die Vornahme einer solchen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zusteht. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG sieht vor, dass die bauliche Veränderung "beschlossen oder verlangt werden kann". Aus der hiermit normierten Beschlusskompetenz ergibt sich, dass eine Beschlussersetzungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG des die bauliche Veränderung begehrenden Wohnungseigentümers statthaft ist, ohne dass es auf die umstrittene Frage ankäme, ob eine etwa erforderliche Zustimmung nur im Beschlusswege oder auch formlos erteilt werden kann (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 – V ZR 25/13).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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