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Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen des Risikos einer Corona-Infektion nicht per einstweiliger Anordnung vor dem BVerfG möglich
BVerfG Karlsruhe, AZ: 2 BvR 483/20, 23.03.2020
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Keywords: Verfassung GG Grundgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht Terminsladung Zwischenentscheidung Subsidiarität faires Verfahren Öffentlichkeit der Hauptverhandlung Coronarecht Gesundheitsgefahren nachgelagerter fachgerichtlicher Rechtsschutz Schutzvorkehrungen Infektion absolutes Kontaktverbot unanfechtbar Corona Corona-Virus Coronavirus SARS-CoV-2
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