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Zur Haftung des Verwalters wegen verjährter Hausgeldforderungen bei Streit über die Geltendmachung der Verjährungseinrede; §§ 27 WEG, 280 BGB
LG Dortmund, AZ: 1 S 137/20, 05.10.2020
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AG Naumburg, AZ: 12 C 46/20, 19.03.2021
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AG Essen-Steele, AZ: 21 C 34/18, 17.06.2020
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Verjährungseinrede HAftung Verwalter
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