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Zu den Grenzen des Betretungsrecht des Sondereigentums bei Verstopfung des gemeinschaftlichen Fallrohres, Art 13 GG, § 14 Nr. 4 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 57/12, 17.01.2013
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AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 26/12, 27.02.2013
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Keywords: Rohr Fallstrang Verstopfung Installation Kanalrohr Reinigung Eigentumswohnung recht Betreten handwerker Ankündigungspflicht Vorankündigung Voranmeldung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- GdWE kann Herausgabeanspruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen an sich selbst verlangen (str.); §§ 9a Abs. 2, 16 WEG; 985, 1004 BGB
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
- Keine baulichen Veränderungen trotz belibeiger Nutzung einer Sondernutzungsfläche / Nichtige Beschlussgebote sind als zulässige Aufforderung umzudeuten
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