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Zu den Grenzen des Besichtigungsrechts einer Eigentumswohnung durch Verwaltung und Handwerker anläßlich einer Sanierungsmassnahme; §§ 14 Nr. 4 WEG, 1004 BGB
AG Hamburg-Blankenese, AZ: 539 C 26/12, 27.02.2013
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Wird auf Klägerseite von der ursprünglichen WEG-Verwaltung auf den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft gewechselt, ist es zu einem gewillkürten Parteiwechsel gekommen. Insoweit liegt kein Fall der Rubrumsberichtigung vor.

Es gilt hier nichts anders, als im Fall der Umstellung einer Anfechtungsklage, die ursprünglich gegen die Wohnungseigentümer-gemeinschaft erhoben wurde und anschließend auf die übrigen Wohnungseigentümer umzustellen war (vgl. BGH v. 05.03.2010, V ZR 62/09, ZMR 2010, 547).

Über die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens ist nicht zu entscheiden, da die vormalige Antragstellerin (Verwalterin) nicht Partei des Rechtstreits war oder ist.

Ein umfassendes Zutrittsrecht für "beauftragte Handwerker für die Durchführung von Sanierungsarbeiten einschließlich erforderlicher vorbereitender Maßnahmen" besteht, nicht wenn lediglich ein Angebot vorliegt und bisher noch gar nicht fest steht, welche Handwerker welche Arbeiten durchführen sollen, zu deren Umsetzung und Vorbereitung ein Betreten des Sondereigentums der Beklagten erforderlich ist.

Kein Wohnungseigentümer ist verpflichtet, das Betreten seiner Sondereigentumseinheit durch namentlich noch nicht einmal benannte, geschweige denn beauftragte, Handwerker zu dulden. Richtigweise wird der entsprechende Wohnungseigentümer sogar darauf bestehen können. dass sich die einzelnen Handwerker durch Vorlage z.B. des Personalausweises selbst ausweisen (vgl. AG München WuM 1994, 425).

Gerade im Hinblick darauf, dass durch Handwerksarbeiten Schäden am Sondereigentum entstehen können, ist es für einen Wohnungseigentümer von Bedeutung, zu wissen, wer im einzelnen ihre Wohnung betritt.

Der Grundrechtschutz für die Sondereigentumseinheit hängt nicht davon ab, dass insoweit eine Selbst- oder Fremdnutzung durch den Eigentümer erfolgt.

Vor Beauftragung der einzelnen Unternehmen bedarf es nach ständiger Rechtsprechung auch der Einholung von (mindestens drei) Angeboten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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