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Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet.
BGH Karlsruhe, AZ: 5 StR 393/18, 03.07.2019
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Keywords: Suizid straflose Selbsttötung mittelbare Täterschaft unterlassene Hilfeleistung 323c Garant schutzpatron Arzt spritze Gift Patient todkrank Sterbewille Voraussetzungen
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