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tatrichterlicher Schätzung ersatzfähiger Mietwagenkosten: Fraunhofer-Mietpreisspiegel ist der Schwache-Liste vorzugswürdig.
OLG Düsseldorf, AZ: 1 U 42/14, 24.03.2015
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Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des angemessenen "Normaltarifes" ist Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die "Schwacke-Liste" noch den Fraunhofer-Marktpreisspiegel zugrunde zu.

Entscheidend gegen die "Schwacke-Liste" als Schätzgrundlage spricht, dass sie auf der Annahme beruht, die in den eingeholten Preislisten der Mietwagenunternehmen angegebenen Preise würden Marktpreisen, d.h. den tatsächlich auf dem Markt realisierten Mietpreisen entsprechen.?

Es liegt in der Natur der Sache, dass Schwankungen von statischen, für einen "sehr langen Zeitraum" erstellten Preislisten nicht hinreichend abgebildet werden. Es iat auch nicht unüblich, dass Waren und Dienstleistungen dem Endkunden zu einem - auch deutlich - günstigeren als dem in einer Preisliste aufgeführten oder auf andere Weise zunächst angegebenen Preis, und zwar entsprechend der im Zeitpunkt der Buchung aktuellen Angebots- und Nachfragesituation, offeriert werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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