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Gebäudeversicherung haftet nicht für Wasserschaden aufgrund undichter Fugen; Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 236/20, 20.10.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Wasserschaden Verfugung Badewanne Duschkabine REchtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Versicherer Versicherung Eigentümer
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