Detailansicht Urteil
Instandhaltungsrücklagen sind erst abzugsfähig, wenn sie tatsächlich verausgabt wurden
BFH München, AZ: IX B 144/05, 21.05.2005
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Eigentumswohnung Werbungskosten Steuern absetzen Abzug Verwaltung gemeinschaftliches Eigentum Zuführung von Finanzen Aufwendung Reparatur Sanierung Renovierung absetzbar Instandhaltung
Ähnliche Urteile
- Zur Nutzungsentschädigung des Vermieters nach verspäteter Rückgabe der Mietsache durch den Mieter; § 546a BGB
- Eigentümergemeinschaft haftet wegen falscher Jahresabrechnung des Verwalters grds. auf Schadensersatz; §§ 18 Abs. 2; 28 WEG, 280 BGB
- Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan können als künftige Leistungen gem. § 258 ZPO eingeklagt werden / Keine Aufrechnung mit Hausgeld; §§ 28 WEG; 258 ZPO
- Zum Anspruch auf erstmalige Herstellung des geschuldeten Zustandes in einer Eigentümergemeinschaft; §§ 21 Abs. 8 WEG; 242 BGB
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Abschleppen Makler Arzthaftung Kündigung Gemeinschaftseigentum Anfechtungsklage Wirtschaftsplan Sondereigentum Abmahnung Nachbarrecht Kurioses Jahresabrechnung Einstimmigkeit Verwalter Tierhaltung Eigenbedarfskündigung Garage Treppenlift Beirat Beschluss Organisationsbeschluss Telefonwerbung Schimmel Wurzeln Eigentümerversammlung Protokoll Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Teilungserklärung Verkehrsunfall Mietminderung Miete Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Veränderung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!