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Instandhaltungsrücklagen sind erst abzugsfähig, wenn sie tatsächlich verausgabt wurden
BFH München, AZ: IX B 144/05, 21.05.2005
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Keywords: Eigentumswohnung Werbungskosten Steuern absetzen Abzug Verwaltung gemeinschaftliches Eigentum Zuführung von Finanzen Aufwendung Reparatur Sanierung Renovierung absetzbar Instandhaltung
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