Detailansicht Urteil
Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) „Auto-Tauziehen“ aufkommen
OLG Saarbrücken, AZ: 5 U 1/14, 30.07.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LSG Celle, AZ: L 11 AS 190/19 B ER, 16.07.2019
-
LG Berlin I, AZ: 67 S 65/14, 21.12.2015
-
AG Lüdinghausen, AZ: 19 OWi-89 Js 155/14-21/14, 17.02.2014
-
VG Ansbach, AZ: AN 4 K 04.00052, 05.03.2004
-
BVerwG Leipzig, AZ: 5 B 105.00, 13.06.2001
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: kurios kuriose interessante seltsamen ungewöhnliche Urteile Auto Tauziehen privat Grundstück Traktor überschlagen verletzt körperliche Gesundheit verletzt Krankenhaus Genesung strafbar betrunken alkoholisiert tau seil gegeneinander ziehen PS Leistung vergleichen
Ähnliche Urteile
- Anforderungen an die Urteilsausführungen bei niedrigem Alkoholisierungsgrad des Kraftfahrers
- Anwendung unmittelbaren Zwangs bei Blutabnahme
- Körperverletzung im Amt durch freiberuflichen Arzt, § 340 stGB
- Strafbarkeit berufstypischer Handlungen eines Rechtsanwalts nach fingierten Verkehrsunfällen eines Mandanten
- Mietwucher: Privater Vermieter muss sich über Mietpreise informieren; § 5 Abs. 1 WiStG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Mietminderung Sondereigentum Anfechtungsklage Garage Organisationsbeschluss Gegenabmahnung Verwaltungsbeirat Arzthaftung Jahresabrechnung Beschluss Wirtschaftsplan Beirat Eigentümerversammlung Telefonwerbung Nachbarrecht Eigenbedarfskündigung Teilungserklärung Veränderung Wurzeln Makler Abschleppen Treppenlift Gemeinschaftseigentum Nutzungsentschädigung Wohnungseigentümer Abmahnung Miete Verwalter Verkehrsunfall Kurioses Kündigung Schimmel Protokoll Tierhaltung Einstimmigkeit
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!