Detailansicht Urteil
Haftung für Abschleppschäden eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges
		BGH Karlsruhe, AZ: VI  ZR 383/12, 18.02.2014
		Entscheidung
im Volltext
herunterladen
			
		im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
			
		
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
		
		
			Keywords: Verwaltungsrecht Ordnungsamt PolizeiOrdnugnsbehärde Straßenverkehrsbehörde ermessen falsch geparkt Schild straße kreuzung versperren privates Abschleppunternehmen Abschleppdienst Durchführung abschleppen Verwahrungsverhältnis		
	Ähnliche Urteile
- Aufklärung über Unfallfolgen löst keine Gebührenpflicht für angeforderten Krankenwagen aus
- Kein dauerhafter Leinen- und Maulkorbzwang zulässig, wenn die Behörde die Gefährlichkeit eines Hundes nicht erforscht hat; § 12 Abs. 1 LHundG NRW
- Zur nachträglichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer durch das Amtsgericht zur präventiven Gefahrenabwehr angeordneten Wohnungsdurchsuchung
- Zur Anforderung an den „extremen Ausnahmefall“ im Sinne von § 35 Abs.1 S.1 GewO
- Rücknahme einer fiktiv erteilten Gewerbegenehmigung; Anforderungen an den Betriebssitz eines Mietwagenunternehmers
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Verwalter Abmahnung Wurzeln Kündigung Garage Makler Sondereigentum Kurioses Wohnungseigentümer Nachbarrecht Arzthaftung Anfechtungsklage Abschleppen Eigentümerversammlung Organisationsbeschluss Verkehrsunfall Veränderung Beschluss Tierhaltung Miete Beirat Gegenabmahnung Schimmel Protokoll Telefonwerbung Eigenbedarfskündigung Mietminderung Wirtschaftsplan Gemeinschaftseigentum Teilungserklärung Verwaltungsbeirat Einstimmigkeit Treppenlift Jahresabrechnung Nutzungsentschädigung 	
Social Networks
Unsere Autoren
 Frank Dohrmann
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
 Stefan Specks
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
 Liubov Zelinskij-Zunik
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
		Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte? 
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

 Besuchen
Besuchen