Detailansicht Urteil
Eine Eigenbedarfskündigung ist rechtsmissbräuchlich, wenn eine freistehende Wohnung im Haus nicht angeboten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/10, 13.10.2010
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Mieter Vermieter Kündigung Eigenbedarf Rausschmiss Wohnung freiwerdend unwirksam Auszug Mietrecht Mietwohnung Miete Anmietung Eigenbedarfskündigung § 573 BGB 562 ZPO
Ähnliche Urteile
- Wohnungsübergabe auch durch Einwurf des Schlüssels in den Briefkasten des Vermieters möglich
- Rückgabe der Wohnung aufgrund verbotener Eigenmacht des Vermieters kann durch fristlose oder ordentliche Kündigung des Vermieters verhindert werden; § 864 BGB
- Fristlose Kündigung, wenn Mieter Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung vollstreckt, die Mängel nicht beseitigt und weiter die Mieten kürzt, weil die Mängel nicht behoben sind?
- Fristlose Kündigung des Mietvertrages nach Drohung des Mieters mit dem Gebrauch einer Gaspistole
- Zur Feststellungsklage der Unwirksamkeit einer Kündung nach Erledigungserkärung des Vermieters aufgrund Zwangsräumung der Wohnung; § 256 Abs. 2 ZPO
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Nachbarrecht Verwalter Protokoll Makler Schimmel Sondereigentum Abmahnung Gemeinschaftseigentum Anfechtungsklage Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Tierhaltung Wurzeln Verkehrsunfall Beirat Garage Beschluss Veränderung Miete Treppenlift Telefonwerbung Verwaltungsbeirat Kündigung Wohnungseigentümer Arzthaftung Mietminderung Teilungserklärung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Abschleppen Kurioses Wirtschaftsplan
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
