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Beginn der Eigentümerversammlung um 16.00 Uhr grds. nicht zulässig
AG Essen, AZ: 196 C 32/22, 05.07.2022
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung nur auf Rechtsansichten der Kläger abgestellt, ohne geprüft zu haben, ob tatsächlich eine konkrete Beeinträchtigung vorlag. Entsprechender Sachvortrag fehlte völlig, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts mit zutreffenden Gründen vom LG Dortmund Az.: 1 S 155/22 aufgehoben wurde.
Verbundene Urteile
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LG Dortmund, AZ: 1 S 155/22, 31.01.2023
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Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung
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