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Eigentümerversammlung um 16.00 Uhr zulässig --- Beiratswahl muss in der Einladung nicht konkretisiert werden
LG Dortmund, AZ: 1 S 155/22, 31.01.2023
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Unschädlich ist, dass die Versammlung nicht in der Wohnungseigentumsanlage stattgefunden hat. Entscheidend ist, dass der Versammlungsort verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar war.

Unter Berücksichtigung von heute gängigen Gleit-, Schicht- und Teilzeitmodellen sowie der verbreiteten Möglichkeit des Homeoffice ist eine Teilnahme an einer Eigentümerversammlung um 16:00 Uhr auch für Berufstätige grundsätzlich nicht unter erschwerten Bedingungen möglich, zumal eine Eigentümerversammlung regelmäßig nur einmal im Jahr stattfindet und es zumutbar ist, dafür wenige Stunden Urlaub zu nehmen. Hinzu kommt, dass für gegebenenfalls im Schichtdienst arbeitende Berufstätige die Teilnahme auch um 18 Uhr nicht möglich ist.

Es widerspricht Treu und Glauben, wenn ein Wohnungseigentümer bei vierwöchiger Ladungsfrist erst einen Tag vor Versammlungsbeginn Ort und Zeit der Versammlung rügt.

Eine so genannte,,Gruppenvertretung", d.h. dass ein Vertreter gleichzeitig mehrere Wohnungseigentümer vertreten kann, ist nicht zu beanstanden, zumal die Möglichkeitweisungsgebundener Vollmachten besteht.


Es ist unschädlich für die Verwalterwahl, dass keine Preislisten für etwaige Mehrkosten vorlagen, sondern lediglich der Grundpreis bekannt war. Es ist ausreichend, wenn bei der Bestellung des Verwalters lediglich die Eckpunkte (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden. Die Eigentümer müssen nicht den günstigsten Anbieter wählen.

Für die Beiratswahl muss in der Einladung weder die Anzahl der zu wählenden Beiräte, noch die Namen der möglichen Kandidaten angegeben werden. Das zu wählende Beiratsmitglied muss auf der Versammlung nicht anwesend sein.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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