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Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gilt auch für Sondernutzungsrecht
AG München, AZ: 485 C 16639/12, 15.10.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Sondernutzungsrecht Herausgabeanspruch eigentümer Besitzer Recht zum Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Stellplätze nur nach neuem WEG-Recht sondereigentumsfähig; § 3 Abs. 1 S. 2 WEG n.F.
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Ein Herausgabeanspruch von Gemeinschaftseigentum kann zwar auch von einem einzelnen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, jedoch kann insoweit nur die Herausgabe an alle Miteigentümer verlangt werden. Dies war vorliegend aber nicht das Klageziel.
Die Geltendmachung von Besitzansprüchen dürfte an § 864 BGB scheitern.
Das Sondernutzungsrecht stellt nach überwiegender Auffassung auch kein eigentumsgleiches Recht dar, sondern eine schuldrechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft.
Die richtige Anspruchsgrundlage wäre daher die Teilunsgerklärung, wo das Sondernutzungsrecht vereinbart wurde.