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Inwieweit ist der Unterverpächter zur Überprüfung der Versorgungsleitungen verpflichtet?
OLG Düsseldorf, AZ: 10 U 159/98, 16.12.1999
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Der Unterverpächter ist im Verhältnis zu seinem Pächter nicht schlechthin der Pflicht zur Überprüfung von Versorgungsleitungen enthoben. Diese Pflicht hat jedoch einen geringeren Umfang als die des Hauptverpächters.

Auch wenn von diesem verlangt werden kann, elektrische Anlagen und Betriebsmittel mindestens alle vier Jahre, Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen alle sechs Monate zu prüfen, so lässt sich das nicht auf den Unterverpächter übertragen.

Da der Umfang der Prüfungspflicht maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls und der Zumutbarkeit bestimmt wird, kann es bei ihm nur darum gehen, sich von Zeit zu Zeit einen allgemeinen Überblick zu verschaffen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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