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Zum rechtmäßigen Ausschluss von einer Eigentümerversammlung - Zu den Grenzen einer Protokollierungsklausel in der Teilungserklärung
LG Dortmund, AZ: 1 S 194/24, 29.04.2025
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Lediglich ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen, weil der unberechtigte Ausschluss in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte der Wohnungseigentümer eingreift.

Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass sich Wohnungseigentümer nur durch den Ehegatten, einen Miteigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, kann die Teilnahme der Kinder eines Wohnungseigentümers an der Eigentümerversammlung untersagt werden, ohne dass darin ein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung vorliegt.


Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.

Für eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft kann nichts Anderes gelten, wenn der zur Einladung ermächtigte Wohnungseigentümer das Protokoll unterschreibt.

Ein Verstoß gegen die Regelung der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft in Form der qualifizierten Protokollierungsklausel führte lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit sämtlicher in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann