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Ehrverletzende Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren sind nicht justiziabel; §§ 1004, 823 BGB, 186 StGB
AG Fürstenfeldbruck, AZ: 7 C 1043/24, 20.08.2025
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Für ehrverletzende Äußerungen, die in einem gerichtlichen Verfahren geäußert wurden, ist das Gericht zuständig, vor welchem die Äußerungen getätigt wurden, nicht das Gericht am Wohnort des Geschädigten.

Grundsätzlich sind ehrenkränkende Äußerungen in gerichtlichen oder sonst rechtlich geordneten Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen, privilegiert und können regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen angegriffen werden.

Dies hat seinen Grund darin, dass das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden soll. Ob die geschilderten Tatsachen erheblich sind und richtig, ist allein dem Ausgangsverfahren vorbehalten.

Mit der Wahrung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozess unterlaufen werden könnte. In diesen Fällen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Beleidigung Prozess Kampf ums Recht