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Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann der Verwirkung unterliegen; § 43 ZPO
AG Gladbeck, AZ: 11 C 114/23, 10.12.2025
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Das Ablehnungsrecht eines Richters ist verwirkt, wenn eine Partei trotz Kenntnis eines vermeintlichen Ablehnungsgrundes in sachbezogener Weise vor dem ihr abgelehnten Richter in Form von Stellungnahmen und einem Klageabweisungsantrag in der mündlichen Verhandlung agiert hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Befangenheit Richter