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Grds. kein Wegerecht zum Garten über das Sondernutzungsrecht eines anderen Miteigentümers
AG Gelsenkirchen, AZ: 205 C 93/25, 30.01.2026
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Bei WEG-Sachen handelt es sich um keine der in § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW aufgeführten Streitigkeiten, so dass es eines Schlichtungsverfahrens nicht bedarf.

Ein Sondernutzungsrecht beinhaltet die Befugnis des jeweils berechtigten Wohnungseigentümers, die anderen Wohriungseigentümer von der Nutzung auszuschließen und gleicht insofern dem Sondereigentum.

Zwar ist es in Ausnahmesituationen denkbar, und wurde auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass die Sozialbindung des Eigentums nach Art 14 Abs. 2 GG und die dem Wohnungseigentumsrecht innewohnenden Rücksichtnahme und Treuepflichten als immanente Schranke eine Nutzung einer SondereigentumsfIäche durch andere Wohnungseigentümer erlaubt.

Dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, da dem Beklagten neben dem Weg über die Sondernutzungsfläche der Kläger zwei weitere Wege offenstehen, um zu seinem Garten zu gelangen, zum einen über den links neben der Hecke gelegenen Weg zur Rückseite des Gebäudes zu gelangen, zum anderen den rückwärtigen Ausgang zu nutzen, um zu seinem Garten zu gelangen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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