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Wohnungseigentümer kann auch bei Störung seines Sondernutzugsrechts Unterlassungsansprüche selber geltend machen; §§ 9a WEG; 1004 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/21, 01.10.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Unterlassungsanspruch Beseitigungsanspruch Wohnungseigentümer bauliche Veränderung
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