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Ist-Jahresabrechnung ist nichtig; Keine Einstellung von Hausgeldrückständen des Vorjahres in der Abrechnung; HAndwerksrechnungen sind unabhängig vom Verschulden eines Eigentümers auf alle Eigentümer umzulegen
AG Bottrop, AZ: 20 C 16/26, 08.10.2026
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Handelt es sich bei der der Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung um eine sogenannte Ist-Abrechnung, in der nicht die Soll-Hausgelder, sondern nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen der jeweiligen Eigentümer bei der Ergebnisberechnung berücksichtigt worden sind, ist ein derartiger Beschluss nichtig.

Denn damit endet die Jahresabrechnung nicht mit der jeweiligen Abrechnungsspitze (also der Differenz zwischen dem zu leistenden Jahreshausgeld und dem tatsächlichen Kostenanteil), sondern fehlerhaft mit dem Abrechnungssaldo, welches alle offenen Forderungen zusammenfasst.

Die Genehmigung eines solchen Abrechnungsergebnisses führt zu einer weiteren Anspruchsgrundlage für die noch offenen Hausgeldforderungen, die bereits aufgrund des geltenden Wirtschaftsplans eingefordert werden dürfen. Daher fehlt der Eigentümergemeinschaft für die Schaffung einen weiteren Actio die Beschlusskompetenz.

Rückstände aus der Vorjahresabrechnung dürfen nicht erneut in die darauffolgende Abrechnung eingestellt werden, da dies zu einer Doppelbelastung dieser Forderung führt.

Reparaturkosten sind auf alle Wohnungseigentümer umzulegen, auch wenn ein Wohnungseigentümer diese Kosten selber verschuldet hat.

Die Belastung des Klägers mit der gesamten Summe wäre erst dann zulässig, wenn der behauptete Ersatzanspruch gegen den Kläger feststünde, also entweder tituliert, anerkannt oder anderweitig feststehend wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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