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Auch von einer Kameraattrappe oder einer nicht in Betrieb befindlichen Kamera geht ein Überwachungsdruck aus.
AG Bottrop, AZ: 8 C 363/25, 13.08.2026
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt jedermann vor einer technisch gestützten Beobachtung und der Aufzeichnung persönlicher Lebenssachverhalte ohne Einwilligung.

Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht. Denn durch eine Video- und Tonaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden.

Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Dies setzt voraus, dass der Betroffene eine Überwachung durch die Kameras ernsthaft befürchten muss (sog. "Überwachungsdruck").

Es kommt nicht darauf an, ob die Kamera funktionstauglich ist
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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