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Verwalter muss Wirtschaftsplan vor oder zu Beginn der Wirtschaftsperiode erstellen - verspäteter Wirtschaftplan zum Jahresende ist dennoch wirksam; § 28 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 28/26, 09.10.2026
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Da der von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG aufzustellende Wirtschaftsplan Grundlage des nach § 28 Abs. 1 Satz 4 WEG zu fassenden Beschlusses über die zu zahlenden Vorschüsse ist, muss der Verwalter diesen vor oder jedenfalls zu Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode aufstellen.

Davon zu trennen ist allerdings die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über die zu erbringenden Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen aufgrund eines zuvor von dem Verwalter gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG aufgestellten Wirtschaftsplans fassen können.

Jedenfalls zu einem Zeitpunkt, in dem noch Vorschusszahlungen fällig werden können, widerspricht ein Beschluss über die von den Wohnungseigentümern zu erbringenden Vorschüsse nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.

Vielmehr sind die Wohnungseigentümer gemäß §§ 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 WEG während des laufenden Kalenderjahres, ggfls. im Wege der Beschlussersetzungsklage, berechtigt, von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Aufstellung eines Wirtschaftsplans und die Beschlussfassung über die zu erbringenden Vorschüsse und Rücklagen zu verlangen, wobei dieser Anspruch mit dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres erlischt, da zu diesem Zeitpunkt an die Stelle des Wirtschaftsplans die Jahresabrechnung tritt.
Zutreffend hat das LG Düsseldorf zwischen dem Anspruch eines Eigentümers auf Erstellung eines Wirtschaftsplan zu Beginn eines Wirtschaftsplanes und dem dennoch ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Beschluss über einen Wirtschaftsplan zum Jahresende differenziert.

Nur weil die nicht rechtzeitge Erstellung des Wirtschaftsplan ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, führt ein verspätet erstellter und beschlossener Wirtschaftsplan nicht zur Unwirksamkeit, da er den Zustand ordnungsgemäßer Verwaltung - wenn auch verspätet - herstellt
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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