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Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan müssen für das Kalenderjahr erstellt werden / Keine Sanierung ohne konkrete Kenntnis des Vorhabens / Zum Anspruch auf Erstellung des Vermögensberichts
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/21, 26.07.2022
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Eine über das Kalenderjahr hinausgehende Abrechnung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar können die Eigentümer das Wirtschafisjahr abweichend vom Kalenderjahr festlegen. Dies ist jedoch mangels Beschlusskompetenz nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Eigentümer untereinander möglich.

Auch ein Wirtschaftsplan, der nicht das Kalenderjahr umfasst, widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da er gegen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 WEG versößt.

Erwähnt die Einladung die zu beschließenden Sanierungsvorhaben nicht, sondern beschränkt sich auf die Ankündigung einer Beschlussfassung über ""evtl. Sanierungsmaßnahmen am Objekt", erschließt sich nicht, worum es im einzelnen geht. Das ist aber erforderlich und gehört zu den Mindestanforderungen im Zusammenhang mit vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen. Denn ohne Kenntnis des konkreten Vorhabens haben die Eigentümer keine Möglichkeit, Kriterien wie Zweckmäßigkeit, Dringlichkeit oder Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen und Argumente für oder gegen eine Durchführung der Maßnahme zu sammeln.

Das gilt auch für den Fall, dass der anfechtende Eigentümer mit der Ergänzung der Tagesordnung zunächst einverstanden gewesen waren. Denn das führt nicht zum Verlust ihres Anfechtungsrechts, weil dieses nicht nur ihrem persönlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient.

Das Verwalterhonorar kann wegen erhöhter Kosten auch während des laufenden Vertragszeitraums angepasst werden (sehr str.).

Ein Wohnungeigentümer kann die Erstellung eines Vermögensberichtes verlangen, wenn der Verwalter infolge der Gesetzesreform keine Zeit hatte, den Vermögensbericht 18 Monate nach dessen Fälligkeit zu erstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: REchtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop