Detailansicht Urteil
Wiederholender Beschluss über bereits beschlossene Jahresabrechnungen ist nichtig; §§ 139 BGB; 28 Abs. 5 WEG
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 5724/09, 30.11.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
-
LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Verjährung erneut erneute Wiederholung wiederholte Saldovortrag Soaldo Vorjahressaldo WOhngeld Hausgeld Rückstand Aufnahme
Ähnliche Urteile
- Bauliche Veränderung bedarf eines Gestattungsbeschlusses - Widerklage auf Gestattung ohne Vorbefassung möglich - Eigentümer haftet für bauliche Veränderungen des Mieters; §§ 20 WEG; 1004 BGB
- Bestandskräftiger, nicht ordnungsgemäßer Beschluss, muss nicht zwingend im Wege eines Zweitbeschlusses aufgehoben werden; §§ 18 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 2 WEG
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Teilungserklärung Wurzeln Einstimmigkeit Sondereigentum Verkehrsunfall Protokoll Tierhaltung Nutzungsentschädigung Telefonwerbung Schimmel Verwalter Anfechtungsklage Verwaltungsbeirat Gegenabmahnung Kündigung Jahresabrechnung Kurioses Treppenlift Organisationsbeschluss Beschluss Abmahnung Nachbarrecht Arzthaftung Veränderung Wirtschaftsplan Makler Mietminderung Wohnungseigentümer Eigenbedarfskündigung Eigentümerversammlung Beirat Abschleppen Garage Miete Gemeinschaftseigentum
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Da Anfechtungsklagen erfahrungsgemäß länger andauern, als Wohngeldklagen, führt die Ansicht des LG Nürnberg-Fürth zu einer deutlichen Verbesserung der Verteidigungsmöglichkeit des Schuldners gegen Wohngeldklagen, der ansonsten selbst bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit einer Jahresabrechnung die Wohngeldklage zunächst verlieren wird und erst nach Aufhebung des Beschlusses einen Rückforderungsanspruch geltend machen kann.