Detailansicht Urteil
Hat das erstinstanzliche Gericht in einer nicht zulässigen Form (Beschluss statt Urteil) entschieden, so ist Beschwerde zwar statthaft, ist die Beschwerde von Amts wegen zu verweisen; §§ 17a GVG; 62 WEG, 46 WEG a.F.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 22/09, 05.05.2009
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Essen, AZ: 9 T 29/08, 25.11.2008
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschwerde Berufung rechtsmittel Zuständigkeit zulässiges Zulässigkeit falsches Rechtsmittel verweisung
Ähnliche Urteile
- Sofortiges Anerkenntnis? - Nachweis des nicht erfolgten Zugangs einer Rechnung obliegt dem Adressaten - Absender obliegt nur die sekundäre Darlegungslast
- Streitwert für Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000,00 EUR bis 5.000,00 EUR anzusetzen; §§ 52 Abs. 2 GKG; 23 Abs. 3 S. 2 RVG
- Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO
- Erstattungsfähige Kosten: Überprüfung des vom Vermieter für eine Bedarfsperson geltend gemachten Eigenbedarfs durch einen Detektiv
- Räumungsklage nach Eigenbedarfskündigung - Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Makler Mietminderung Veränderung Sondereigentum Schimmel Verwalter Arzthaftung Nachbarrecht Nutzungsentschädigung Einstimmigkeit Miete Kurioses Wirtschaftsplan Kündigung Abmahnung Eigentümerversammlung Jahresabrechnung Wurzeln Teilungserklärung Eigenbedarfskündigung Wohnungseigentümer Verwaltungsbeirat Abschleppen Treppenlift Beirat Gemeinschaftseigentum Anfechtungsklage Tierhaltung Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Garage Telefonwerbung Beschluss Verkehrsunfall Protokoll
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass die Verweisung erst in der zweiten Instanz erfolgte, da vorliegend die Besonderheit bestand, dass das erstinstanzliche Gericht für beide Verfahrensarten zuständig war.
Die Entscheidung entspricht insoweit der h.M.
Die weitere Feststellung des OLG Hamm, dass die Zuständigkeit in WEG-Vefahren aufgrund der Gesetzesreform zum 01.07.2007 vom Eingang der Klage beim Prozessgericht und nicht vom Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht abhängt, war umstritten. Dieser Streit spielte nur in der Übergangszeit zum neuen WEG-Recht eine Rolle und ist heute Rechtsgeschichte.