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Bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung des Mieters;  der Vermieter muss bei Leitungswasserschaden oder Brandschaden gegenüber der Gebäudeversicherung regulieren; §§ 242, 276, 548 BGB; 538 BGB a. F.
		BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 28/04, 03.11.2004
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					BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 62/06, 11.10.2006
 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Haftung Sachschaden Wasser Fahrlässigkeit leichte grobe Vorsatz Haftpflichtversicherung Gebäudeversicherung Inanspruchnahme Regress Treu und Glauben dolo agit Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Feuchtigkeit Nässe Rohrbruch Klempnerarbeiten Mangelhafte Installation treuepflichten		
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