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Ein Wohnungseigentümer haftet nicht für Undichtigkeiten an der Außenfassade, wenn er ohne Beschluss seine Fenster im Rahmen der Fassadensanierung austauscht und im nachhin Feuchtigkeitsschäden festgestellt werden, die auch schon vor dem Fenstertausch vorhanden waren.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/25, 17.10.2025
1. Ein Alleineigentümer kann Beschlüsse fassen, die auch für spätere Wohnungseigentümer Bindungswirkung entfalten. Es bedarf keiner formalen Durchführung einer Eigentümerversammlung. An die Form dieser Beschlüsse sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, so dass bauliche Massnahmen allein mit deren Umsetzung als beschlossen gelten.
2. Bei baulichen Veränderungen muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Soll einer baulichen Maßnahme zugestimmt werden, muss das Ausmaß, etwa durch Beschreibung oder Beifügung von Plänen, hinreichend deutlich gemacht werden.
Eine Besprechung der näheren Ausgestaltung auf der Versammlung hilft nicht weiter, wenn sich diese Gesprächsinhalte nicht in der Beschlussfassung widerspiegeln und der Beschluss daher nicht "aus sich heraus" verständlich ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 19/25, 01.09.2025
Ein Beschluss ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Verwaltung damit ermächtigt worden ist, "einen Anwalt" bzw. "eine Anwaltskanzlei" zu beauftragen und mit dieser eine Vergütungsvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 150,00 € bis 300,00 € abzuschließen. Die entsprechende Kompetenz für eine solche Delegation folgt aus § 27 Abs. 2 WEG.
Es ist gerade Ausfluss der delegierten Entscheidungsbefugnis der Verwaltung, nach Maßgabe der von den Eigentümern vorgegebenen Richtlinien erst nachfolgend einen (geeigneten) Rechtsanwalt auszuwählen. Ob die Verwaltung dabei Vergleichsangebote einholt oder nicht, ist von ihr im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenverantwortlich zu entscheiden.
(a.A.: LG Karlsruhe; Az. 11 S 68/22; AG Bochum, Az.: 95 C 25/23; AG Charlottenburg, Az.: 72 C 15/18)
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 3/25 WEG, 25.07.2025
Ist ein Beschluss zur Gestattung baulicher Veränderungen ordnungswidrig, erwächst daraus keine Ermessensreduzierung auf Null, also darauf, mit einem Zweitbeschluss eine Regelung, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, zu treffen.
Die Möglichkeit, sich gegen Störungen, die von den aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses umgesetzten baulichen Veränderungen bzw. deren Nutzung ausgehen, zur Wehr zu setzen, bleibt davon unberührt.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 38/24 WEG, 25.07.2025
Ein Rechtsschutzbedürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren ist im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient.
Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbstständig anfechtbar.
Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehmen, dass bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht, und führt der Verwalter den Beschluss aus, liegt zwar keine wirksame Abmahnung i.S.d. § 17 Abs. 2 WEG vor. Der Beschluss enthält aber bei der gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls die zulässige Aufforderung an den Wohnungseigentümer, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 77/24, 04.07.2025
1. Eine geringe Kostenabweichung aufgrund eines fehlerhaften Verteilerschlüssel führt nicht zur Anfechtung des Wirtschaftsplans, da das Liquiditätsinteresse der GdWE nach der Rechtsprechung des BGH besonders schützenswert ist.
2. Beschließt die GdWE, dass dem Verwalter ein von ihm angeblich gewährtes Darlehn zurückzuzahlen sei, muss auf der Versammlung geklärt sein, ob die GdWE überhaupt zu Rückzahlungen verpflichtet ist. Dazu muss den Eigentümern mitgeteilt worden sein, wozu die Gelder verwandt worden seien.
Auch muss geklärt sein, ob es sich tatsächlich um ein Darlehn oder um eine Liquiditätshilfe handelt.
Allein der Nachweis von Zahlungen auf das Gemeinschaftskonto lässt keine Rückschlüsse auf den Grund der Zahlung zu.
LG Dortmund, AZ: 1 S 216/24, 17.06.2025
Aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ergibt sich nicht nur ein Anspruch auf Bestellung eines Verwalters als Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung gem. § 18 Abs. 2 WEG, sondern auch, dass nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG der Hausverwalter im Sinne von § 26 a WEG zertifiziert sein muss.
Lehnt die Mehrheit der Eigentümer die Abberufung eines bestellten, aber nicht zertifizierten Verwalters ab, kann die Abberufung im Wege der Beschlussersetzungsklage geltend gemacht werden.
AG Hannover, AZ: 483 C 611 6/24, 21.05.2025
Lediglich ein unberechtigter Verweis aus dem Versammlungslokal oder der unberechtigte Ausschluss eines Vertreters oder Beraters kann nicht nur die Anfechtbarkeit eines Beschlusses begründen, sondern zur Nichtigkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse führen.
Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 194/24, 29.04.2025
Einen vermietenden Wohnungseigentümer trifft eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter wenn er es unterlässt, gegen den Mieter einzuschreiten, nachdem er Kenntnis von der Vornahme der baulichen Veränderungen erlangt hat.
Wird ein Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Beseitigung einer nicht gestatteten baulichen Veränderung in Anspruch genommen und verlangt er im Wege der Widerklage, einen Beschluss über die Gestattung der baulichen Veränderung zu ersetzen, steht der Widerklage das Gebot der Vorbefassung regelmäßig nicht entgegen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 1/24, 21.03.2025
Eine Änderung der Teilungserklärung stellt keine Angelegenheit der Verwaltung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dar, so dass eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht besteht.
Demzufolge ist die Klage gegen alle nicht der Änderung zustimmenden Eigentümer zu richten.
Allein die Tatsache, dass die Wohnungseigentümer einen Umbau im Beschlusswege zugelassen haben, rechtfertigt keinen Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung, da dieser mehrheitlich gefasst werden kann, die Änderung der Teilungserklärung aber einstimmig erfolgen muss.
LG Dresden, AZ: 2 S 175/24, 21.02.2025
Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses
der Eigentümerversammlung das Protokoll von einem durch die Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, führt ein Verstoß hiergegen zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse.
Eine Heilung der fehlenden Protokollierung durch die nachträgliche Bestimmung
eines unterzeichnungsberechtigten Wohnungseigentümers auf einer späteren Eigentümerversammlung scheidet aus.
AG Essen, AZ: 196 C 141/14, 20.02.2025
Die GdWE hat gegen einen Miteigentümer einen Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Kameras bzw. Kameraattrappen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 20 WEG. Insoweit entsteht der Überwachungsdruck auch, wenn es sich bei der angebrachten Kamera nur um eine Attrappe gehandelt hat.
Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche.
Der Anspruch auf Beseitigung ist ohne vorherigen Beschluss der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs gegen den
Beklagten einklagbar.
Der zur Beseitigung verpflichtete Wohnungseigentümer kann mit einer Geldforderung gegen die Gemeinschaft kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen
AG Oberhausen, AZ: 334 C 69/23, 19.02.2025
Wird das Hausgeld auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet, so handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 258 ZPO.
Daher kann nach Maßgabe des § 258 ZPO auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden, begrenzt bis zur Löschung im Grundbuch oder des Beschlusses eines neuen Wirtschaftsplanes, da der Wirtschaftsplan wie üblich und empfehlenswert eine Fortgeltungsklausel enthält, wonach der Wirtschaftsplan solange weiter gilt, bis durch die Eigentümergemeinschaft im nächsten Jahr über eine Anpassung beschlossen wird.
AG München, AZ: 1293 C 14085/24 WEG, 13.02.2025
Ein Verstoß gegen die Regelung in Form der qualifizierten Protokollierungsklausel führt lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse.
Wird ein nichtteilnahmeberechtigter Vertreter eines Wohnungseigentümers der Versammlung verwiesen, liegt hier kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.
Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 193/24, 04.02.2025
Die Beschlussfassung zur Beauftragung einer Firma mit der Durchführung von Arbeiten, ohne dass zuvor auch nur ein Angebot eingeholt worden ist, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Einem Miteigentümer, welcher eigenmächtig lnstandhaltungsmaßnahmen durchführt, steht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu.
AG Dorsten, AZ: 3 C 235/23, 16.01.2025
Ist eine rechtzeitige Wiederbestellung des Verwalters versäumt worden, kann dieser nicht etwa rückwirkend bestellt werden. Die organschaftliche Stellung kann nur für die Zukunft begründet werden.
War die Hausverwaltung für ein Jahr im Wege der Beschlussersetzungsklage durch das Gericht bestellt worden, beginnt die Jahresfrist mit der Verkündung des Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft.
Beruft ein Verwalter nach Ablauf seiner Bestellzeit eine Eigentümerversammlung ein und hält diese ab, sind alle Beschlüsse wegen formaler Mängel anfechtbar.
AG Kiel, AZ: 111 C 15/24, 16.01.2025
Ein Eigentümer ist bei einer Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan zunächst aufgrund des Urteils des Amtsgerichts zu den entsprechenden Zahlungen verpflichtet.
Die Anfechtung des Anerkenntnisurteils im Wege der Berufung hat insofern keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. BGH V ZR 167/13). Unerheblich ist hierbei, wenn die nEigentumseinheit im Laufe des Jahres 2024 veräußert wurde. Denn mit dem Zahlungsverzug war bereits die Gesamtjahresrate fällig.
AG Wesel, AZ: 26 C 91/24, 16.01.2025
Ruft ein Nichtberechtigter die Versammlung der Eigentümer ein, sind auf dieser Versammlung gefasste Beschlüsse anfechtbar. Das gilt auch für einen Verwalter, der dazu nicht mehr berufen ist.
Vorjahresrückstände sind nicht Bestandteil der Jahresabrechnung und dürfen dort nicht eingestellt werden. Ein derartiger Beschluss ist nichtig.
Der aus einer im Vorjahr erhobenen Sonderumlage für eine erst im Folgejahr beendete Baumaßnahme verbliebene Liquiditätsüberschuss ist im Rahmen der Abrechnung des Folgejahres auszukehren.
AG Kiel, AZ: 111 C 79/24, 19.12.2024
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entziehunsgklage gem. § 17 WEG ist keine Prozessvoraussetzung. Die Möglichkeit des Verwalters rechtswirksam zu handeln, und damit zu klagen, ergibt sich aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG.
Jahrelange unerträgliche Gerüche aus einer Eigentumswohnung können zur Entziehung des Wohneigentums führen.
Um eine Einziehungsklage gem. § 17 WEG durch einen Umlaufbeschluss wirksam zu beschließen, ist die Zustimmung des nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümers, dessen Wohnung entzogen werden soll, zumindest insoweit erforderlich, als er diesem Umlaufverfahren zustimmen muss.
AG Lörrach, AZ: 3 C 855/23, 16.12.2024
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan ist gegeben, wenn ein Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung stand und es zu keiner positiven Beschlussfassung gekommen ist.
Der Umstand, dass die Kläger einen spezifisch auf die Genehmigung des Wirtschaftsplans gerichteten Antrag gestellt haben, ist unschädlich. An den Wortlaut eines konkreten Klageantrags ist das Gericht im Rahmen der Beschlussersetzungsklage nicht gebunden.
Anders als der einfache Nebenintervenient kann der streitgenössische Nebenintervenient Rechtsmittel auch dann einlegen, wenn dies dem Willen der Partei nicht entspricht. Ebenso kann er einem durch die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen, und zwar auch dann noch, wenn er im ersten Rechtszug noch nicht beigetreten war.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 59/24, 05.12.2024