Suchergebnisse
Einträge 1 - 20 von 200
Ist in der Teilungserklärung vereinbart, daß zur Gültigkeit eines Beschlusses
der Eigentümerversammlung das Protokoll von einem durch die Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist, führt ein Verstoß hiergegen zur Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse.
Eine Heilung der fehlenden Protokollierung durch die nachträgliche Bestimmung
eines unterzeichnungsberechtigten Wohnungseigentümers auf einer späteren Eigentümerversammlung scheidet aus.
AG Essen, AZ: 196 C 141/14, 20.02.2025
Die GdWE hat gegen einen Miteigentümer einen Anspruch auf Unterlassung des Anbringens von Kameras bzw. Kameraattrappen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 20 WEG. Insoweit entsteht der Überwachungsdruck auch, wenn es sich bei der angebrachten Kamera nur um eine Attrappe gehandelt hat.
Aus der bloßen Einräumung eines Sondernutzungsrechts folgt nicht ohne Weiteres die Berechtigung zu grundlegenden Umgestaltungen der jeweiligen Sondernutzungsfläche.
Der Anspruch auf Beseitigung ist ohne vorherigen Beschluss der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer zur Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs gegen den
Beklagten einklagbar.
Der zur Beseitigung verpflichtete Wohnungseigentümer kann mit einer Geldforderung gegen die Gemeinschaft kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen
AG Oberhausen, AZ: 334 C 69/23, 19.02.2025
Ein Verstoß gegen die Regelung in Form der qualifizierten Protokollierungsklausel führt lediglich zu einer Anfechtbarkeit, nicht aber zu einer Nichtigkeit in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse.
Wird ein nichtteilnahmeberechtigter Vertreter eines Wohnungseigentümers der Versammlung verwiesen, liegt hier kein unberechtigter Ausschluss von der Eigentümerversammlung.
Macht die Teilungserklärung die Gültigkeit der Beschlüsse der Wohnungseigentümer von der Protokollierung und der Unterzeichnung durch den Verwalter und zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern abhängig, ist in der Versammlung aber nur der Verwalter anwesend, der zugleich Eigentümer ist, genügt es, wenn er das Protokoll unterzeichnet.
LG Dortmund, AZ: 1 S 193/24, 04.02.2025
Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Entziehunsgklage gem. § 17 WEG ist keine Prozessvoraussetzung. Die Möglichkeit des Verwalters rechtswirksam zu handeln, und damit zu klagen, ergibt sich aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG.
Jahrelange unerträgliche Gerüche aus einer Eigentumswohnung können zur Entziehung des Wohneigentums führen.
Um eine Einziehungsklage gem. § 17 WEG durch einen Umlaufbeschluss wirksam zu beschließen, ist die Zustimmung des nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümers, dessen Wohnung entzogen werden soll, zumindest insoweit erforderlich, als er diesem Umlaufverfahren zustimmen muss.
AG Lörrach, AZ: 3 C 855/23, 16.12.2024
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussersetzungsklage über einen Wirtschaftsplan ist gegeben, wenn ein Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung auf einer Eigentümerversammlung stand und es zu keiner positiven Beschlussfassung gekommen ist.
Der Umstand, dass die Kläger einen spezifisch auf die Genehmigung des Wirtschaftsplans gerichteten Antrag gestellt haben, ist unschädlich. An den Wortlaut eines konkreten Klageantrags ist das Gericht im Rahmen der Beschlussersetzungsklage nicht gebunden.
Anders als der einfache Nebenintervenient kann der streitgenössische Nebenintervenient Rechtsmittel auch dann einlegen, wenn dies dem Willen der Partei nicht entspricht. Ebenso kann er einem durch die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft erklärten Anerkenntnis widersprechen, und zwar auch dann noch, wenn er im ersten Rechtszug noch nicht beigetreten war.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 59/24, 05.12.2024
An die Bestimmtheit von Beschlüssen sind keine überzogenen Anforderungen - auch nicht an die mögliche Bezugnahme - zu stellen.
Ob die Angebote tatsächlich zur Beschlusssammlung gelangten bzw. die Verwaltung diese als Anhang zum Protokoll mitübersandt hatte, ist für die Feststellung der Nichtigkeit wegen fehlender Bestimmtheit des Beschlusses ohne Bedeutung.
Die Gestattung einer baulichen Veränderung mit der Befugnis, dem Wohnungseigentümer im Detail eine gewisse Gestaltungsfreiheit bei der Farbwahl zu überlassen, ist ebenfalls vom weiten Ermessen der Wohnungseigentümer gedeckt.
Die dem Wohnungseigentümer übertragene Wahl kann er nur dahingehend ausüben, dass die Grenzen der grundlegenden Umgestaltung (§ 20 Abs. 4 WEG) nicht überschritten werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 62/24, 03.12.2024
Ein Beschluss, der einem Wohnungseigentümer einen Geldbetrag (hier: 12.000,00 €) zur Sanierung seiner Terrasse in Eigenregie zubilligt, ist unzulässig.
Zu den erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gehört die Einholung eines Gutachtens als Vorfeldmaßnahme, um die Schadensursache zu ermitteln. Denn ohne genaue Kenntnis der Ursache ist eine nachhaltige Schadensbehebung nicht möglich.
AG Bottrop, AZ: 20 C 11/24, 28.11.2024
In wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren trifft den Kläger die Obliegenheit, bei Verzögerungen der Klagezustellung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Monatsfrist zur Erhebung der Anfechtungsklage bei Gericht den Sachstand zu erfragen, selbst wenn er alle für eine ordnungsgemäße Klagezustellung von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss ordnungsgemäß gezahlt hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 17/24, 25.10.2024
Eine in die Jahresabrechnung fehlerhaft eingestellte Soll-Vorauszahlung führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.
Eine Änderung der Kostenverteilung kann nur für künftige Wirtschaftsjahre beschlossen werden, nicht aber für ein bereits fast abgelaufenes Wirtschaftsjahr.
Ab dem 01.12.2020 darf nur noch ein nach § 26a WEG zertifizierter Verwalter bestellt werden, es sei denn eine aus acht Parteien besthende Eigentümergemeinschaft bestellt mit 2/3 Mehrheit einen Verwalter aus der Mitte der Wohnungseigentümer.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 75/23 WEG, 24.10.2024
Ein 2m hoher Gartenzaun stellt keine unzulässige Sichtbeeinträchtigung der Wohnungseigentümer dar.
Davon abgesehen besagt § 35 Abs. 2 NachbG NRW, dass eine Einfriedigung dann stärker oder höher ausgeführt werden darf, wenn eine ortsübliche Einfriedigung keinen angemessenen Schutz vor Beeinträchtigungen bietet. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt ist der errichtete Zaun nicht zu beanstanden, weil ein niedrigerer, sichtdurchlässigerer Zaun aufgrund der räumlichen Enge der Außenanlage keinen ausreichenden Privatsphärenschutz geboten hätte.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 37/24, 18.10.2024
Bei der Bemessung der Erhaltungsrücklage haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung Spielräume haben, in denen die Gerichte nicht kleinlich nach der aus ihrer Sicht "besseren Lösung" suchen dürfen.
Der Austausch von Fenstern zur energetischen Verbesserung kann auch bei deren noch vorhandenen Funktionstauglichkeit ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
Ein Anspruch auf Instandsetzung auf Kosten Gemeinschaft besteht selbst bei Sanierungsbedarf nicht, da die Kosten auch nach § 16 Abs. 2 S. WEG einzelnen Wohnungseigentümerrn auferlegt werden können.
AG Mülheim, AZ: 19 C 482/21, 17.10.2024
Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, sämtliche Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft einzusehen.
Soweit Unterlagen betroffen sind, welche der Hausverwaltung in digitaler Form vorliegen, dürfte von Erfüllung auszugehen sein.
Voraussetzung für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist, dass die zu erzwingende Handlung dem Schuldner auch möglich ist.
LG Dortmund, AZ: 9 T 310/24, 10.10.2024
Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung erfordert bei umfangreichen Erhaltungsmaßnahmen in der Regel die Einholung von drei Vergleichsangeboten. Die Einholung von Vergleichsangeboten ist kein Selbstzweck, so dass dies in Einzelfällen entfallen kann, etwa, wenn die Beklagte sich nachweislich und nachdrücklich vergeblich um die Einholung weiterer Angebote bemüht hat.
Die Kosten einer von einem Wohnungseigentümer ohne Beschluss veranlasste Instandsetzungsmaßnahme kann ihm auch nachträglich erstattet werden, wenn die Maßnahme dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprach.
Zur Finanzierung einer bestimmten Erhaltungsmaßnahme können die Wohnungseigentümer eine Sonderumlage auch schon vor einer Auftragsvergabe beschließen.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 23/24, 23.09.2024
Die Abhaltung einer Eigentümerversammlung war auch dann ermessensgerecht, wenn einzelne Wohnungseigentümer die Vorgaben der "2G"-Regelung während der Corona-Pandemie nicht erfüllten und deshalb an der Teilnahme gehindert waren.
Ein Wohnungseigentümer, dem die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung durch Beschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gestattet ist, muss aktiv von seinem Recht auf Online-Teilnahme Gebrauch machen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 123/23, 20.09.2024
Die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters über den 30.06.2024 widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
1. Es gibt weniger als 9 Sondereigentumsrechte
2. Der Verwalter muss zugleich Wohnungseigentümer sein.
3. Weniger als 1/3 der Wohnungseigentümer verlangen einen zertifizierten Verwalter.
AG Dortmund, AZ: 514 C 8/23, 19.09.2024
Ein Wohnungseigentümer ist klagebefugt, wenn Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums sich auf den Bereich seines Sondereigentums auswirken.
Eine 2 m hohe und 1 m breite Glastrennwand als Sichtschutzwand stellt eine bauliche Veränderung dar, die das Einverständnis direkt beeinträchtigter Wohnungseigentümer bedarf.
AG Essen, AZ: 196 C 171/23, 12.09.2024
Ein Beschluss, die Abschaffung der Laufenten gerichtlich durchzusetzen, ist von der Beschlusskompetenz der Eigentümer gedeckt und daher nicht nichtig.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Geltendmachung von Zugangsrechten der einzelnen Eigentümer aktivlegitimiert, da ihr als Verband die Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist (§ 18 Abs. 1 WEG) und deshalb die Abwehr von Beeinträchtigungen gemeinschaftlichen Eigentums zu ihren Verbandsaufgaben gehört.
AG Bottrop, AZ: 20 C 7/23, 06.09.2024
Eine Klausel in der Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses das Protokoll von zwei von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Unterschrift bestimmenden Wohnungseigentümern erforderlich ist, ist dann nicht anwendbar, wenn nur ein Wohnungseigentümer an der Versammlung teilnimmt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 37/23, 09.08.2024
Eine Klausel in der Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses das Protokoll von zwei von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Unterschrift bestimmenden Wohnungseigentümern erforderlich ist, ist dann nicht anwendbar, wenn nur ein Wohnungseigentümer an der Versammlung teilnimmt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 36/23, 09.08.2024
Hat eine Eigentümergemeinschaft keinen Verwalter, wird sie von allen nichtklagenden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten.
Die zwischenzeitliche Wahl eines Verwalters ändert nichts an einer einem Rechtsanwalt erteilten Prozessvollmacht.
Zwar kann der einzelne Wohnungseigentümer bei Fehlen eines Verwalters grundsätzlich eine gerichtliche Entscheidung beantragen, durch die die WEG zur Einberufung einer Versammlung verpflichtet wird.
Erforderlich ist aber die Angabe eines oder mehrerer konkreter Tagesordnungspunkte.
AG Viersen, AZ: 33 C 313/23, 06.08.2024