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Urteile zu Kategorie: verschiedene Angelegenheiten

Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12., 19.09.2012
Der Geschäftswert ist grundsätzlich getrennt zu halten von dem Umfang der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit, deren Qualität in dem anzusetzenden Gebührensatz ihren Ausdruck findet.

Auch wenn der Rechtsanwalt nicht inhaltlich über die Darlehensbewilligung streiten muss, weil zum Zeitpunkt seiner Beauftragung dieselbe nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil der Mandant unzureichende Unterlagen eingereicht hatte, ist nicht vom Regelstreitwert auszugehen, sondern von der Höhe des zu gewährenden Darlehens.
LG Essen, AZ: 1 S 121/02, 14.11.2002