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Eine Kellerausgangstür ist zwingendes Gemeinschaftseigentum/Vereinbarung über Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum durch Sondereigentümer zulässig (?); §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 2, 21 Abs. 5 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 46/13, 22.11.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Fenster Türen gemeinschaftseigentum Sondereigentum Kostentragungspflicht Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Haustüren Wohnungstüren Wohnungseingangstüren, Miteigentümer Hausflur Eigentümergemeinschaft Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Beschlusskompetenz Nichtigkeit einheitliches Bild Gestaltung Beschluß Farbanstrich Außenseite Außenanstrich
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- Gestattung des Parkens auf dem Gemeinschaftsgrundstück kann jederzeit widerrufen werden
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