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Zum unterschiedlichen Beschwerdewert eines Notwegerechts für Eigentümer eines Grundstücks und dem das Notwegerecht begehrenden Nachbarn; §§ 3, 7 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 52/13, 12.12.2013
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Die Beschwer eines Grundstückseigentümers an der Duldung eines Notwegerechts zugunsten des Nachbarn bestimmt sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10).

Das Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Duldungsverurteilung ist nicht gleich hoch zu bewerten wie das Interesse des Nachbarn an der Verurteilung.

Ein Nachbar, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwegrechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht.
Auch hier hat der BGH wieder einmal den Beschwerdewert und den Streitwert an unterschiedlichen Beträgen ausgemacht. Die auf den ersten Blick nicht ganz nachvollziehbare Entscheidung resultiert daraus, dass der Beschwerdewert anderen Regeln folgt als der Streitwert. Insoweit ist ein Auseinanderfallen von Beschwerdewert und Streitwert rechtlich möglich, auch wenn im Einzelfall durchaus richterliche Bequemlichkeitserwägungen eine Rolle spielen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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