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Bei Antrag auf Einberufung einer Eigentümerversammlung zwecks Bestellung eines Verwalters können die Verfahrenskosten nach Kopfteile auf alle Eigentümer verteilt werden; §§ 21 Abs. 8, 23 Abs. 3, 24, 49 Abs. 1 WEG, 93, 100 Abs. 1 ZPO
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 T 3796/13, 16.07.2013
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Die gerichtliche Kostenentscheidung im WEG-Verfahren kann sich nicht primär an § 91 ff. ZPO orientieren kann, nachdem mit § 49 Abs. 1 WEG eine gesetzliche Spezialregelung zur Kostenverteilung bei Regelungsklagen vorsieht.

Eine reguläre Einberufung der Wohnungseigentümergemeinschaft, in der kein Verwalter wirksam bestellt ist und kein Verwaltungsbeirat besteht, kann nach §§ 24 Abs. 1, Abs. 3 WEG nicht erfolgen. Danach verbleibt dem Wohnungseigentümer die Möglichkeit, sich gerichtlich nach § 43 Nr. 1 WEG zur Einberufung ermächtigen zu lassen, oder einen Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG einstimmig im Schriftweg zu fassen.

Gleichzeitig kann sich das WEG-Verfahren nicht durch ein teilweises Anerkenntnis einiger Beklagter oder durch Nichtäußerung anderer Beklagter mittels Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil erledigen, ein Fall notwendiger Streitgenossenschaft vorliegt, so dass nur einheitlich entschieden werden kann.

Da angesichts der umfassenden Anerkenntniserklärungen der übrigen Eigentümer und der vergleichsweise geringen Größe der WEG nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann, dass dies erfolgreich gewesen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden worden wäre, andererseits jedenfalls nicht alle verklagten Eigentümer sofort entsprechend reagiert haben und insofern die notwendige Streitgenossenschaft und der Rechtsgedanke des § 93 ZPO einzubeziehen ist, erscheint es dem Gericht im Rahmen des Ermessens nach § 49 Abs. 1 WEG angemessen, vorliegend alle Parteien nach Kopfteilen an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
Das LG Nürnberg-Fürth geht mit der bisher herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass ein Anerkenntnisurteil nur einheitlich ergehen kann. Das LG Frankfurt (2-13 S 142/12) hat dies in einer aktuellen Entscheidung anders bewertet und das Anerkenntis eines einzelnen Wohnungseigentümers auch mit Wirkung für die säumigen Eigentümer für zulässig erachtet.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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