Detailansicht Urteil
Anfechtung von Beschlüssen wegen Einberufung der Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person auch bei vorheriger Bereitschaft zur Mitwirkung an den Beschlussfassungen möglich; § 46 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/13, 20.03.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage JAhresabrechnung ordnungsgemäße EInberufung einberufungsmangel EIgentümerversammlung
Ähnliche Urteile
- Geringe Kostenabweichung macht Wirtschaftsplan nicht anfechtbar - Erstattung eines angeblichen Darlehns erfordert Nachweis über den Grund der Gewährung
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Einstimmigkeit Telefonwerbung Miete Makler Gemeinschaftseigentum Abmahnung Protokoll Nachbarrecht Teilungserklärung Gegenabmahnung Eigenbedarfskündigung Abschleppen Wurzeln Organisationsbeschluss Kündigung Verwaltungsbeirat Beschluss Wirtschaftsplan Eigentümerversammlung Beirat Kurioses Verkehrsunfall Tierhaltung Treppenlift Anfechtungsklage Nutzungsentschädigung Jahresabrechnung Veränderung Garage Verwalter Schimmel Sondereigentum Wohnungseigentümer Mietminderung Arzthaftung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!