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Anruf zum Zwecke der Werbezustellungskontrolle ist unzulässige Telefonwerbung; § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
LG Essen, AZ: 42 O 36/14, 27.08.2014
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Ein Werbeanruf ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen ist wettbewerbswidrig.

Die Einwilligung muss dabei vor dem Anruf bereits vorgelegen haben und kann nicht erst während des Telefonates eingeholt werden.

Für die Annahme eines Werbeanrufes ist eine Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, erforderlich.

Dazu gehört auch der Anruf zum Zwecke der Werbezustellungskontrolle. Denn auch dieser ist letztlich darauf gerichtet, die Aufmerksamkeit des Kunden auf ein Unternehmen oder Produkt zu richten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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