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Relative Stimmenmehrheit genügt für Verwalterwahl nicht; §§ 24, 25 WEG
AG Riesa, AZ: 6 C 779/12, 29.11.2013
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Die Bestellung zum Verwalter erfordert die einfache Stimmmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer; die relative Stimmenmehrheit genügt auch dann nicht, wenn die Wohnungseigentümer über mehrere Bewerber gleichzeitig abstimmen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 13.03.2003, 2 Z BR 85/02).

Der Umstand, dass die Versammlung zweitweise durch ein Mitglied des Verwaltungsbeirats geleitet wurde, ist unschädlich, da die Bestimmung des § 24 Abs. 5 WEG, wonach den Vorsitz in der Eigentümerversamm-lung der Verwalter führt, abdingbar ist und in der Eigentümerversamm-lung von den anwesenden Wohnungseigentümern abbedungen werden kann, wozu kein formeller Geschäftsordnungsbeschluss erforderlich ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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