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Mieter muss Eindringen einer Katze durch Fenster nicht dulden; §§ 535, 536 Abs. 1 BGB
AG Potsdam, AZ: 26 C 492/13, 19.06.2014
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Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung gehört auch, dass Fenster und Terrassentüren, sei es zum Lüften oder aus anderen Gründen vollständig geöffnet werden können.

Wenn es bei vertragsgerechtem Gebrauch durch äußere Ursachen zu Beeinträchtigungen kommt, kann der Mieter vom Vermieter dann Unterlassung verlangen, wenn diese Beeinträchtigungen entweder vom Vermieter verursacht wurden oder der Vermieter Einfluss auf die Verursachungsquelle nehmen kann und der Mieter die Beeinträchtigung nicht dulden muss.

Das Eindringen durch die nachbarschaftliche Katze stellt ohne Zweifel eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Kläger an der Nutzung der Wohnung dar.

Bis zur Beseitigung dieses Mangels ist eine Mietminderung von 10 % gerechtfgertigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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