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Verstoß gegen Datenschutz macht einen Eigentümerbeschluss unwirksam; §§ 28 BDSG, 21 WEG, 6 HeizVO
LG Dortmund, AZ: 9 S 1/14, 28.10.2014
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Ein Eigentümerbeschluss entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in ihm entgegen § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG nicht konkret die Zwecke festgelegt worden sind, für die die bei den Wohnungseigentümern erhobenen Verbrauchsdaten verarbeitet und genutzt werden sollen.

Da ein die Erhebung, Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten betreffender Eigentümerbeschluss den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechen muss (BayObLG NZM 2005,107; KG NZM 2002, 702), kann die nähere Ausgestaltung nicht erst in dem zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Ablesefirma abzuschließenden Vertrag erfolgen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Bundesdatenschutzgesetz Heizkostenverordnung verbrauchsabhängige Beschlussfassung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop