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Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall stellen nicht immer einen ersatzfähigen Schaden nach §249 BGB dar.
AG Steinfurt, AZ: 21 C 1216/13, 12.06.2014
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Einen ersatzfähigen Schaden nach § 249 stellen nur die zur Wiederherstellung einer beschädigten Sache erforderlichen Kosten dar. Erforderlich sind dabei nur diejenigen Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde.
Daher sind Kosten die entstehen, weil der Unfallbeteiligte sein Fahrzeug aus mehreren hundert Kilometern Entfernung in seinen Wohnort transportieren lässt, nicht erforderlich. Auch Kosten für einen Mietwagen sind dann nicht ersatzfähig, wenn eine Unterbringung für den Zeitraum der Reparatur in einem Hotel, oder gar der Rückgriff auf öffentliche Verkehrsmittel möglich und günstiger ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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