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Zum Schadensersatz beim Verkauf einer Eigentumswohnung mit einem nicht zu Wohnzwecken dienenden Dachboden; §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1 WEG; 280, 311 BGB
KG Berlin, AZ: 22 U 272/13, 17.12.2015
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des KG ist sehr praxisrelevant, weil in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften Dachböden dem Sondernutzungsrecht einer bestimmten Wohnung zugeordnet sind, meist jedoch nicht zu Wohnzwecken. Häufig wurden die Dachböden später zu Wohnzwecken ausgebaut. Selbst wenn die übrigen Wohnungseigentümer die Nutzung des Dachbodens zu Wohnzwecken dulden, ist ein Rechtsmangel gleichwohl gegeben, da derartige rechtswidrige Nutzungen nach der neueren Rechtsprechung (BGH, Az.: V ZR 178/14 und LG Frankfurt, Az.: 2-13 S 18/13) nicht der Verjährung unterliegen, sondern nur verwirken können und bei jedem Mieterwechsel oder beim Verkauf der Eigentumswohnung wieder aufleben. Insoweit ist ein merkantiler Minderwert zu bejahen. Ob der Käufer dies anhand der Teilungserklärung erkennen konnte oder sich auf die tatsächliche Nutzung bei Besichtigung der Wohnung verlassen durfte, hatte das KG im letzteren Sinne entschieden.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
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LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 18/13, 25.06.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsmangel Dachgeschoss Spitzboden Ausbau Dachboden Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümergemeinschaft
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