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Fehlende Telefon- und Internetverbindung rechtfertigt eine Mietminderung von 10 %; § 536 BGB
LG Essen, AZ: 10 S 43/16, 21.07.2016
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Ein Mieter kann im Wege der Feststellungsklage eine Mietminderung feststellen lassen. Er ist nicht auf eine Leistungsklage wegen Rückzahlung zuviel gezahlter Mieten angewiesen, wenn er auch die Feststellung einer künftigen Mietminderung beantragt hat.

Eine defekte Telefonleitung stellt einen Mangel der Mietsache dar, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt.

Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Reparaturarbeiten des Telekommunikationsanbieters zu dulden. Er muss die Telefonleitung nicht selber reparieren lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Telefonkabel bei Bauarbeiten beschädigt wurde (a.A. BGH VIII ZR 17/18).
Die Rechtsprechung des LG Essen entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Der BGH (Az.: VIII ZR 17/18) hat mittlerweile klargestellt, dass es auf die Gesamtumstände des Mietverhältnisses ankomme, ob der Vermieter zur Instandsetzung eines defekten Teleonanschlusses verpflichtet ist oder nicht. Dies bejaht der BGH jedenfalls dann, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses ein Telefonanschluss vorhanden war.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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