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Änderung der Rechtsprechung: Vermieter haftet für defekten Telefonanschluss; §§ 535, 280 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 17/18, 05.12.2018
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Der Umfang der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung richtet sich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Fehlt es – wie vorliegend bezüglich der Telefonleitung – an einer vertraglichen Vereinbarung, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses bestimmt.

Jedenfalls dann, wenn die Wohnung mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist, umfasst der zumindest im Wege ergänzender Auslegung zu ermittelnde vertragsgemäße Zustand einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss.

Dazu gehört die Möglichkeit des Mieters, diesen Anschluss nach Abschluss eines Vertrages mit einem Telekommunikationsanbieter ohne Weiteres nutzen zu können, das heißt ohne zuerst noch Verkabelungsarbeiten von dem Anschluss in der Wohnung bis zu einem gegebenenfalls im Keller des Mehrfamilienhauses liegenden Hausanschlusspunkt (APL) vornehmen zu müssen.

Es kommt es für die Instandhaltungspflicht des Vermieters auch von vornherein nicht darauf an, ob und bejahendenfalls welche Ansprüche dem Mieter gegen ein Telekommunikationsunternehmen zustehen.

Schließlich ist es auch unerheblich, dass sich die defekte Leitung außerhalb der vermieteten Räumlichkeiten befindet.
Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass der Vermieter dem Mieter nur die Möglichkeit geben muss, einen Telefonanschluss durch den Telefonanbieter auf Kosten des Mieters verlegen zulassen, auch wenn ein (intakter) Telefonanschluss bei Mietbeginn in der Wohnung vorhanden war.

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, dass bei einer fehlenden Regelung im Mietvertrag auf die Gesamtumstände des Mietverhältnisses abzustellen ist, so das Vermieter künftig grds. auch für defekte Telefonanschlüsse einstehen muss, wenn diese bei Mietbeginn bereits vorhanden waren.

Will der Vermieter dies vermeiden, bedarf es eines Ausschlusses im Mietvertrag.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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