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Drei Vergleichsangebote sind Pflicht / Einsichtnahme auf der WEG-Versammlung ist zu spät; § 23 Abs. 2, 4 WEG
AG Augsburg, AZ: 31 C 1980/15, 17.02.2016
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Das Informationsbedürfnis der Eigentümer hat nicht zwangsläufig und stets die Pflicht zur Übermittlung von Vergleichsangeboten mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zur Folge.

Wird jedoch auf eine bereits erfolgte Abstimmung zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat Bezug genommen und den Eigentümern das Ergebnis dieser Konsultation als Beschlussempfehlung unterbreitet, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümer nur dann gewährleistet, wenn bereits im Einladungsschreiben eine zumindest schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt.

Dieses Informationsdefizit kann auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass eine Einsichtnahme in die Angebote im Rahmen der Versammlung selbst möglich gewesen wäre.

Darüber hinaus müssen die Angebote inhaltlich vergleichbar sein. Daran fehlt, wenn eine völlig andere Technik Grundlage verschiedener Angebote ist.

Hat ein Wohnungseigentümer seine Wohnung bereits mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet, muss dies bei der Anschaffung der Rauchwarnmelder Berücksichtigung finden.

Ein gegen die Verwalterin, bzw. die Verwaltungsbeiräte gerichteter Schadensersatzanspruch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Instandsetzungsmaßnahme um mehr als 50 % von dem Kostenvoranschlag abweicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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