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Schuhe ausziehen bei nicht ausreichender Trittschalldämpfung
LG Hamburg, AZ: 316 S 14/09, 15.12.2009
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In einem hellhörigen Haus bzw. bei nicht ausreichender Trittschalldämpfung müssen die Bewohnner Schuhe mit hartem Absatz vor der Haustür ausziehen, falls sich andere Bewohner über Lärmbelästigungen beschweren, die duch das Unhergehen in diesen Schuhen in der Wohnung verursacht werden. Alternativ kann eine Trittschallisolierung installiert werden, die den Lärm unterbindet.

Die Richter urteilten: „Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.“
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Die Entscheidung des Landgerichts ist eine Einzelfallentscheidung, die nicht der herrschenden Meinung entspricht. Dem Mieter/Wohnungseigentümer einer Wohnung aufzugeben, mit welchen Schuhen er die Wohnung zu betreten hat, lässt sich dogmatisch nicht rechtfertigen. Das Landgericht wollte eine augenscheinliche Provokation des Mieters sanktionieren. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entscheidung von anderen Gerichten gefolgt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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